Verfahrensinformation



Der Kläger, ein Universitätsklinikum, begehrt seine Aufnahme in den Krankenhausplan des beklagten Freistaates Sachsen auch als Einrichtung für spezialisierte Adipositasbehandlungen und als Transplantationszentrum für das Organ Leber.


Den darauf gerichteten Antrag lehnte der Beklagte im September 2018 durch Bescheid ab. Die Klage ist vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 27. September 2023 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Aufnahme als Einrichtung für spezielle Adipositasbehandlungen in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und insoweit ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan als Einrichtung für spezialisierte Adipositasbehandlungen und als Transplantationszentrum für das Organ Leber. Ein Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus dem vom Kläger geltend gemachten autonomen Bestimmungsrecht über den Umfang des Versorgungsauftrags, der vom Beklagten im Krankenhausplan oder im Bescheid lediglich nachzuvollziehen wäre. Ein solches Bestimmungsrecht gegenüber der Krankenhausplanung sei im Sächsischen Krankenhausgesetz nicht vorgesehen. Vielmehr habe die Krankenhausplanungsbehörde eine eigene planerische Entscheidung im Hinblick auf die Gesamtbettenzahl, Fachrichtungen sowie Zentren und Schwerpunkte bei Universitätsklinika zu treffen, die allerdings die Belange der Forschung und Lehre angemessen berücksichtigen müsse. Ein Anspruch des Klägers, selbst über den Umfang seines Versorgungsauftrags zu bestimmen, ergebe sich auch nicht aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) der mit den Universitätsklinika verbundenen Hochschulen und der dort beschäftigten Hochschullehrer und -lehrerinnen.


Mit der vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren vor dem Bundesverwaltungsgericht weiter.


Pressemitteilung Nr. 91/2025 vom 04.12.2025

Aufnahme in den Sächsischen Krankenhausplan – kein autonomes Bestimmungsrecht einer Hochschulklinik über den Umfang ihres Versorgungsauftrags

Es ist mit der grundrechtlich geschützten Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) vereinbar, dass nach dem Sächsischen Krankenhausgesetz eine Hochschulklinik nicht berechtigt ist, autonom über den Umfang des Versorgungsauftrags zu bestimmen, mit dem sie in den Landeskrankenhausplan aufgenommen wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Die Klägerin ist ein Universitätsklinikum in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie beantragte beim Beklagten, in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen auch als Einrichtung für spezialisierte Adipositasbehandlungen und als Transplantationszentrum für das Organ Leber aufgenommen zu werden, und begründete dies (auch) mit Belangen der Forschung und Lehre. Der Beklagte lehnte die Anträge im September 2018 mit der Begründung ab, der Versorgungsbedarf in diesen Bereichen werde mit anderen Krankenhäusern gedeckt; die geltend gemachten Belange der Forschung und Lehre führten zu keiner anderen Bewertung. Die dagegen gerichtete Klage ist vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben. Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht überwiegend zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan des Beklagten mit dem beantragten Leistungsspektrum. Zwar sei sie aufgrund ihrer landesrechtlichen Anerkennung als Hochschulklinik ein zur Krankenhausbehandlung zugelassenes Krankenhaus im Sinne der Vorschriften über die Gesetzliche Krankenversicherung. Der Umfang ihres Versorgungsauftrags ergebe sich jedoch erst aus den konkretisierenden Festlegungen im Krankenhausplan. Nach dem Sächsischen Krankenhausgesetz (SächsKHG) seien bei der Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplanes bei Universitätskliniken die Belange der Forschung und Lehre angemessen zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 SächsKHG). Danach stehe der Klägerin kein autonomes Bestimmungsrecht über ihren Versorgungsauftrag zu, vielmehr habe die Krankenhausplanungsbehörde die Festlegungen in eigener Verantwortung vorzunehmen. Das Landesrecht sei mit der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar. Ein Anspruch auf die beantragte Planaufnahme ergebe sich auch nicht aus anderen Rechtsvorschriften.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen. Die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Sächsischen Krankenhausgesetzes, die für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich ist, ist mit der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Freiheit der Wissenschaft vereinbar. Im Bereich der universitären Krankenhausversorgung hat der Normgeber die Wissenschaftsfreiheit mit anderen Grundrechten und verfassungsrechtlich geschützten Interessen, insbesondere den Zielen der Krankenhausplanung zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Die Krankenhausplanung soll die Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beitragen (vgl. § 1 Abs. 1 KHG). Sie ist in erster Linie an den Erfordernissen einer bestmöglichen Patientenbehandlung auszurichten. Die in der Krankenversorgung gewonnenen Erkenntnisse bilden indes auch eine wichtige Grundlage für die Forschung und Lehre im medizinischen Bereich. Die Wissenschaftsfreiheit darf daher bei der Einbeziehung der Universitätskliniken in die Krankenhausplanung nicht ausgeklammert werden. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Landesgesetzgeber habe mit der Einbeziehung der Universitätskliniken in die Krankenhausplanung und dem Gebot, hierbei die Belange der Forschung und Lehre angemessen zu berücksichtigen, eine Regelung getroffen, die auch der Wissenschaftsfreiheit gerecht werde, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.


BVerwG 3 C 3.24 - Urteil vom 04. Dezember 2025

Vorinstanzen:

VG Dresden, VG 7 K 2293/18 - Urteil vom 01. Dezember 2022 -

OVG Bautzen, OVG 5 A 37/23 - Urteil vom 27. September 2023 -


Urteil vom 04.12.2025 -
BVerwG 3 C 3.24ECLI:DE:BVerwG:2025:041225U3C3.24.0

Aufnahme einer Universitätsklinik in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen

Leitsätze:

1. Es ist mit § 108 Nr. 1, § 109 Abs. 1 SGB V und § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 KHEntgG vereinbar, dass nach dem Sächsischen Krankenhausgesetz eine Universitätsklinik nicht autonom über das Leistungsspektrum bestimmen kann, mit dem sie in den Krankenhausplan aufgenommen wird.

2. Der Landesgesetzgeber hat mit der Einbeziehung der Universitätskliniken in die Krankenhausplanung und dem Gebot, hierbei die Belange der Forschung und Lehre angemessen zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 SächsKHG), eine Regelung getroffen, die den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG an den Schutz der Wissenschaftsfreiheit gerecht wird.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1
    KHEntgG § 8 Abs. 1 Satz 3, § 4 Nr. 2
    KHG § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 2
    SGB V § 108 Nr. 1, § 109 Abs. 1
    TPG § 10 Abs. 1
    SächsKHG § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 3 Nr. 3

  • VG Dresden - 01.12.2022 - AZ: 7 K 2293/18
    OVG Bautzen - 27.09.2023 - AZ: 5 A 37/23

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 04.12.2025 - 3 C 3.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:041225U3C3.24.0]

Urteil

BVerwG 3 C 3.24

  • VG Dresden - 01.12.2022 - AZ: 7 K 2293/18
  • OVG Bautzen - 27.09.2023 - AZ: 5 A 37/23

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gamp und Hellmann für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. September 2023 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten über die Aufnahme der Klägerin in den Krankenhausplan des beklagten Freistaates Sachsen als Einrichtung für spezialisierte Adipositasbehandlungen und als Transplantationszentrum für das Organ Leber.

2 Die Klägerin ist eine Universitätsklinik in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Im September 2017 beantragte sie beim Beklagten, sie als Einrichtung für spezialisierte Adipositasbehandlungen und als Transplantationszentrum für das Organ Leber in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen aufzunehmen, und begründete dies unter anderem mit Belangen der Forschung und Lehre. Der Beklagte lehnte die Anträge mit Bescheid vom 4. September 2018 ab. Die notwendige Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern mit Einrichtungen für spezialisierte Adipositasbehandlungen sei zugunsten von zwei anderen Krankenhäusern in der Region Ostsachsen getroffen worden. Die Zulassung als Transplantationszentrum für das Organ Leber werde abgelehnt, weil angesichts sinkender Organspenden kein Bedarf für einen weiteren Standort in Sachsen bestehe.

3 Die dagegen erhobene Klage ist vor dem Verwaltungsgericht Dresden ohne Erfolg geblieben. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 27. September 2023 den Beklagten unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Aufnahme in den Krankenhausplan als Einrichtung für spezialisierte Adipositasbehandlungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen hat es ihre Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan des Beklagten mit dem beantragten Leistungsspektrum. Universitätskliniken könnten über die Ausweisung als Zentrum oder Schwerpunkt im Krankenhausplan nicht autonom bestimmen. Zwar seien landesrechtlich anerkannte Hochschulkliniken zur Krankenbehandlung zugelassene Krankenhäuser im Sinne von § 108 Nr. 1 SGB V. Jedoch ergebe sich der Umfang ihres Versorgungsauftrages erst aus den konkretisierenden Festlegungen im Krankenhausplan. Gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 des Sächsischen Krankenhausgesetzes (SächsKHG) seien bei der Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplans bei Universitätskliniken die Belange der Forschung und Lehre angemessen zu berücksichtigen. Hiernach hätten Universitätskliniken kein autonomes Bestimmungsrecht, vielmehr habe die Krankenhausplanungsbehörde die Festlegungen in eigener Verantwortung vorzunehmen. Die Regelung sei mit der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit vereinbar. Ein Anspruch der Klägerin auf Planaufnahme als Einrichtung für spezialisierte Adipositasbehandlungen ergebe sich auch nicht aus § 8 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG), da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Der begehrten Aufnahme als Lebertransplantationszentrum stehe § 10 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes entgegen. Ein Anspruch auf Neubescheidung bestehe nur hinsichtlich des Antrags auf Aufnahme als Einrichtung für spezialisierte Adipositasbehandlungen, die Ablehnung der Planaufnahme als Lebertransplantationszentrum sei nicht zu beanstanden.

4 Zur Begründung ihrer Revision, mit der die Klägerin ihr Begehren auf Planaufnahme mit dem beantragten Leistungsspektrum weiterverfolgt, trägt sie im Wesentlichen vor: Das angefochtene Urteil beruhe auf der Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und § 108 Nr. 1 SGB V. Als zugelassene Krankenhäuser nach § 108 Nr. 1 SGB V könnten Hochschulkliniken über ihren Versorgungsauftrag autonom bestimmen. In § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) werde zur Bestimmung des Versorgungsauftrages für sie anders als in Nummer 1 der Vorschrift für Plankrankenhäuser nicht auf Bescheide zur Durchführung des Krankenhausplans nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG verwiesen. Daraus folge, dass entsprechende Bescheide gegenüber Hochschulkliniken allein deklaratorische Bedeutung hätten. Die inhaltliche Ausfüllung des Versorgungsauftrages sei der einzelnen Hochschulklinik überlassen und von der Krankenhausplanungsbehörde im Krankenhausplan lediglich nachzuvollziehen. Zudem verstoße die Ablehnung ihrer Anträge, die sie mit Belangen der Forschung und Lehre begründet habe, gegen die grundrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit. Da bei einer Universitätsklinik Forschung, Lehre und Krankenversorgung untrennbar miteinander verknüpft seien, werde auch die Krankenversorgung vom Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit erfasst.

5 Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

6 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, Hochschulkliniken könnten nicht autonom über ihren Versorgungsauftrag bestimmen, sondern seien gemäß § 6 Abs. 4 KHG nach näherer Regelung durch das Landesrecht bei der Krankenhausplanung zu berücksichtigen. Die Regelung des § 5 Abs. 3 Nr. 3 SächsKHG sei mit der Wissenschaftsfreiheit vereinbar. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG seien bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern auch die Belange von Forschung und Lehre zu berücksichtigen, ein zwingender Vorrang ergebe sich daraus aber nicht.

II

7 Die zulässige Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Klägerin habe nach dem Sächsischen Krankenhausgesetz keinen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan als Einrichtung für spezialisierte Adipositasbehandlungen, verstößt nicht gegen Bundesrecht. Das Krankenhausplanungsrecht des Landes ist mit § 108 Nr. 1, § 109 Abs. 1 SGB V, § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 KHEntgG vereinbar und genügt auch den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG an den Schutz der Wissenschaftsfreiheit (1.). Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Planaufnahme aus § 8 Abs. 2 KHG liegen nicht vor (2.). Die Annahme, die Klägerin könne nicht die Zulassung und Planaufnahme als Transplantationszentrum für das Organ Leber beanspruchen, ist gleichfalls nicht zu beanstanden (3.).

8 1. a) Das Oberverwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Planaufnahme nach dem Sächsischen Krankenhausgesetz (SächsKHG) vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 752) verneint und zur Begründung ausgeführt: Die Vorschriften über die Krankenhausplanung (§§ 4 ff. SächsKHG) gälten für Universitätskliniken und deren klinische Einrichtungen, soweit sie der Versorgung der Bevölkerung dienten (§ 2 Abs. 2 SächsKHG). Nach dem Gesetz nähmen Universitätskliniken Aufgaben der Maximalversorgung wahr (§ 6 Abs. 5 Satz 1 SächsKHG). Die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten (§ 5 Abs. 1 Nr. 3‌ SächsKHG) seien hingegen nicht vorgegeben und bedürften daher einer konkretisierenden Ausweisung im Krankenhausplan. Die Universitätskliniken könnten ihre Aufgaben insoweit nicht autonom bestimmen, die Krankenhausplanungsbehörde habe die Ausweisungen in eigener Verantwortung vorzunehmen. Hierbei habe sie nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 SächsKHG die Belange von Forschung und Lehre angemessen zu berücksichtigen (UA Rn. 28 ff.).

9 Die Auslegung der nach § 137 Abs. 1 VwGO irrevisiblen Vorschriften des Sächsischen Krankenhausgesetzes durch das Oberverwaltungsgericht ist für das Revisionsverfahren verbindlich (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO). Die nach Ergehen des angefochtenen Urteils erfolgte Gesetzesänderung (SächsGVBl. 2024 S. 673 <704>) hat keine für den vorliegenden Streitfall relevante Rechtsänderung herbeigeführt.

10 b) Es ist mit § 108 Nr. 1, § 109 Abs. 1 SGB V und § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 KHEntgG vereinbar, dass nach dem Sächsischen Krankenhausgesetz eine Universitätsklinik nicht autonom über das Leistungsspektrum bestimmen kann, mit dem sie in den Krankenhausplan aufgenommen wird.

11 aa) Eine Einrichtung, die - wie die Klägerin - nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt ist, zählt zu den zur Krankenhausbehandlung zugelassenen Krankenhäusern im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 108 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch <Art. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482> in der im hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltenden Fassung des Gesetzes vom 30. September 2025 <BGBl. I Nr. 231>; im Folgenden: SGB V). Bei den Hochschulkliniken gilt - anders als bei den Plankrankenhäusern nach § 108 Nr. 2 SGB V - nicht die Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 8 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 <BGBl. I S. 886>, im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. September 2025 <BGBl. I Nr. 231>; im Folgenden: KHG), sondern die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften als Abschluss des Versorgungsvertrages (§ 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Den Inhalt des Versorgungsvertrages regelt § 109 SGB V nicht. Hieraus folgt jedoch nicht, dass eine Hochschulklinik den Inhalt autonom bestimmen kann. Ihre Zulassung zur Krankenhausbehandlung nach § 108 Nr. 1 SGB V ist nur eine Grundentscheidung. Der Versorgungsauftrag bedarf der Konkretisierung. Das lässt sich § 109 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB V, § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412; in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 30. September 2025 <BGBl. I Nr. 231>; im Folgenden: KHEntgG) entnehmen. Die Annahme, der Bundesgesetzgeber habe geregelt, dass die Hochschulkliniken ihren Versorgungsauftrag selbst konkretisieren könnten, findet in den Vorschriften keine Stütze. § 109 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB V sehen Vereinbarungen zwischen den Krankenhäusern und den Krankenkassen über die Bettenzahl und die Leistungsstruktur des Krankenhauses vor; die Vereinbarungen bedürfen des Einvernehmens (Satz 4) oder des Benehmens (Satz 5) mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 KHEntgG ergibt sich der Versorgungsauftrag bei einer Hochschulklinik aus der Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, dem Krankenhausplan nach § 6 Abs. 1 KHG sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V (ebenso § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 der Bundespflegesatzverordnung <BPflV> vom 26. September 1994 <BGBl. I S. 2750> in der Fassung des Gesetzes vom 30. September 2025 <BGBl. I Nr. 231>; zur möglichen Bestimmung des Versorgungsauftrages durch eine Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 5 SGB V: BVerwG, Urteil vom 8. September 2016 - 3 C 6.15 - BVerwGE 156, 124 Rn. 11). Sollte eine Hochschulklinik der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde mit ihrem Antrag die Festlegungen des Krankenhausplans vorgeben können, hätte dies einer Regelung bedurft. Aus den Gesetzgebungsmaterialien zu §§ 108, 109 SGB V, § 8 Abs. 1 KHEntgG (BPflV) ergeben sich keine Hinweise auf das Bestehen einer entsprechenden Regelungsabsicht (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen <Gesundheits-Reformgesetz - GRG>, BT-Drs. 11/2237 S. 197 <zu §§ 116, 117 SGB V-Entwurf>; Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser <Fallpauschalengesetz - FPG>, BT-Drs. 14/6893 S. 44 <zu § 8 KHEntgG>; Verordnung zur Neuordnung des Pflegesatzrechts, BR-Drs. 381/94 S. 6 f., 28 <zu § 4 Abs. 1 BPflV>).

12 Anderes folgt nicht daraus, dass Nummer 1 und Nummer 2 des § 8 Abs. 1 Satz 4 KHEntgG den Versorgungsauftrag für Plankrankenhäuser und Hochschulkliniken hinsichtlich der Planaufnahmebescheide nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG unterschiedlich regeln. Nach Nummer 1 ergibt sich der Versorgungsauftrag eines Plankrankenhauses aus den Festlegungen des Krankenhausplans "in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung" nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG. Der Versorgungsauftrag einer Hochschulklinik ergibt sich nach Nummer 2 "aus dem Krankenhausplan" nach § 6 Abs. 1 KHG. Aus dem fehlenden Verweis auf Planaufnahmebescheide in § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 KHEntgG lässt sich nicht ableiten, die Hochschulklinik könne der Krankenhausplanungsbehörde mit ihrem Antrag die Festlegungen des Krankenhausplans vorgeben. Bei Plankrankenhäusern ist der Bescheid über die Aufnahme in den Krankenhausplan Voraussetzung für die Investitionsförderung (vgl. § 8 Abs. 1 KHG). Hochschulkliniken erhalten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KHG keine Förderung nach diesem Gesetz (vgl. zu Ausnahmen z. B. § 12a Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, Satz 5, § 14a Abs. 1 Satz 2 KHG). Damit muss § 8 Abs. 1 Satz 4 KHEntgG für sie nicht auf Planaufnahmebescheide nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG verweisen.

13 c) Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die in Rede stehenden Vorschriften des Sächsischen Krankenhausgesetzes mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar sind. Der Landesgesetzgeber hat mit der Einbeziehung der Universitätskliniken in die Krankenhausplanung und dem Gebot, hierbei die Belange der Forschung und Lehre angemessen zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2, § 5 Abs. 3 Nr. 3 SächsKHG), eine Regelung getroffen, die den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG an den Schutz der Wissenschaftsfreiheit gerecht wird.

14 aa) Im Bereich der universitären Krankenversorgung hat der Normgeber die grundrechtlich gewährleistete Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre mit anderen Grundrechten und verfassungsrechtlich geschützten Interessen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen.

15 Die Krankenversorgung ist keine Selbstverwaltungsangelegenheit der Universitäten, sondern eine zusätzliche Aufgabe (BVerfG, Beschluss vom 8. April 1981 ‌- 1 BvR 608/79 - BVerfGE 57, 70 <95 f.> und Kammerbeschluss vom 29. Dezember 2012 - 1 BvR 1849/12 u. a. - juris Rn. 9). Medizinische Hochschullehrer und -lehrerinnen sind, soweit sie Kranke in Universitätskliniken behandeln, nicht in erster Linie Forschende und Lehrende. Allerdings überschneiden sich in der Universitätsmedizin Wissenschaft - verstanden als Oberbegriff für Forschung und Lehre - und Krankenversorgung; ein scharfer Trennstrich lässt sich nicht ziehen. Die in der Krankenversorgung gewonnenen Erkenntnisse sind Grundlage für Forschung und Lehre (BVerfG, Beschluss vom 8. April 1981 ‌- 1 BvR 608/79 - a. a. O. S. 96, 98). Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Zusammenhang von Krankenversorgung und Wissenschaft abgeleitet, dass bei der Regelung der Leitungs- und Organisationsstruktur einer Universitätsklinik die Wissenschaftsfreiheit nicht gänzlich ausgeklammert werden dürfe. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, zwischen den gegensätzlichen Grundrechten einen Ausgleich zu finden (stRspr, vgl. z. B. BVerfG, Beschlüsse vom 8. April 1981 ‌- 1 BvR 608/79 - a. a. O. S. 98 f. und vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -‌ BVerfGE 136, 338 Rn. 55 ff.; Kammerbeschlüsse vom 22. Dezember 2014 ‌- 1 BvR 1553/14 - juris Rn. 12 und vom 6. März 2020 - 1 BvR 2862/16 - NVwZ 2020, 1826 Rn. 9, jeweils m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 ‌- 6 C 8.13 - BVerwGE 149, 194 Rn. 22). Das gilt unabhängig davon, wie Universität, medizinische Fakultät und Universitätsklinik rechtlich organisiert sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 - a. a. O. Rn. 63 und Kammerbeschluss vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 - juris Rn. 27 f.).

16 bb) Danach darf die Wissenschaftsfreiheit auch bei der Einbeziehung von Universitätskliniken in die Krankenhausplanung nicht ausgeklammert werden. Der Normgeber hat sie mit den verfassungsrechtlich geschützten Zielen der Krankenhausplanung zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen.

17 (1) Die Krankenhausplanung dient der wirtschaftlichen Sicherung von Krankenhäusern, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen (vgl. § 6 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 KHG). Der Staat hat eine ausreichende Krankenhausversorgung sicherzustellen; sie ist ein unverzichtbarer Teil der Gesundheitsversorgung, die ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut darstellt (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. April 1981 - 1 BvR 608/79 - BVerfGE 57, 70 <99> und vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 - BVerfGE 82, 209 <230>; BGH, Urteil vom 24. März 2016 - I ZR 263/14 - NJW 2016, 3176 Rn. 39).

18 (2) Die Zuweisung von Aufgaben der Krankenversorgung - hier der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 SächsKHG, § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG) – an Universitätskliniken nach deren Antrag kann die Verwirklichung der in § 1 Abs. 1 KHG genannten Ziele der Krankenhausplanung gefährden.

19 Die Krankenhausplanung ist eine Bedarfsplanung. Der Bedarf ist in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung zu beschreiben. Die Bevölkerung in Stadt und Land soll möglichst gleichmäßig mit für sie erreichbaren Krankenhäusern versorgt sein. Grundlage dafür ist die fachgerechte Bedarfsermittlung auf der Basis einer wissenschaftlich anerkannten Methodik (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64 Rn. 17 und vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 - Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 18 Rn. 24, 30, jeweils m. w. N.). Nicht nur die Unterversorgung des Bedarfs, auch eine - nicht nur vorübergehende - Überversorgung kann die mit der Krankenhausplanung verfolgten Ziele gefährden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2021 - 3 C 6.20 -‌ BVerwGE 174, 126 Rn. 17 m. w. N.); beides soll daher durch eine geeignete Bedarfsplanung vermieden werden.

20 Der Zweck der Bedarfsplanung wird gefährdet, wenn Universitätskliniken autonom bestimmen, welche besonderen Aufgaben als Zentrum oder Schwerpunkt sie wahrnehmen und die Krankenhausplanungsbehörde ihre Entscheidung lediglich nachzuvollziehen hat, und zwar unabhängig davon, ob die Aufgabenwahrnehmung bedarfsgerecht ist oder eine Unter- oder Überversorgung vorliegt und welche Auswirkungen ihr Zentrum oder Schwerpunkt auf Krankenhäuser mit konkurrierenden Leistungsangeboten hat. Treten autonom bestimmte Zentrums- oder Schwerpunktaufgaben von Universitätskliniken zu konkurrierenden Leistungsangeboten von Plankrankenhäusern hinzu, kann dies bei Vorliegen einer Überversorgung die wirtschaftliche Sicherung von Krankenhäusern gefährden. Sieht die Planungsbehörde wegen der aufzunehmenden Universitätskliniken von der Planaufnahme anderer Krankenhäuser mit konkurrierenden Angeboten ab, kann das für die wirtschaftliche Sicherung dieser Krankenhäuser nachteilig sein. Auch kann dadurch das Ziel gefährdet sein, eine möglichst gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen.

21 (3) Auf der anderen Seite kann eine Universitätsklinik, die die beantragten besonderen Aufgaben eines Zentrums oder Schwerpunkts nicht im Krankenhausplan zugewiesen bekommt und damit für sie keinen Versorgungsauftrag hat, Entgelte für solche Leistungen außer in Notfällen nicht gemäß § 7 KHEntgG abrechnen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG). Das kann dazu führen, dass die Leistungen nicht erbracht werden und sie damit nicht Grundlage für Forschung und Lehre sein können. Dies kann für die Wissenschaft von Nachteil sein, weil bestimmte medizinische Daten und Erkenntnisse in der Krankenversorgung nicht gewonnen werden; es kann auch hinderlich für die Durchführung der Lehre oder die Personalgewinnung sein. Allerdings können die Universitätskliniken nicht mit Blick auf Forschungs- und Lehraufgaben beanspruchen, dass Leistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung finanziert werden. In der Anwendung der Entgeltregeln des Krankenhausentgeltgesetzes auf Universitätskliniken liegt kein Eingriff in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Dezember 2012 - 1 BvR 1849/12 u. a. - juris Rn. 7 ff.).

22 cc) Ausgehend davon stellen die Regelungen des Sächsischen Krankenhausgesetzes einen angemessenen Ausgleich zwischen der Wissenschaftsfreiheit und den Belangen der Krankenhausplanung dar. Sie überschreiten nicht die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gezogene Grenze.

23 Der Landesgesetzgeber hat die Universitätskliniken, soweit sie der Krankenversorgung der Bevölkerung dienen, in die Krankenhausplanung einbezogen (§ 2 Abs. 2 SächsKHG); Universitätskliniken nehmen Aufgaben der Maximalversorgung wahr (§ 6 Abs. 5 Satz 1 SächsKHG). Gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 SächsKHG hat die Krankenhausplanungsbehörde bei der Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplans bei Universitätskliniken die Belange der Forschung und Lehre angemessen zu berücksichtigen. Das Berücksichtigungsgebot gilt nach der Auslegung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht auch für die Zuweisung von Zentrums- und Schwerpunktaufgaben (UA Rn. 35). Danach hat die Krankenhausplanungsbehörde bei Anträgen der Universitätskliniken auf Planaufnahme mit solchen Aufgaben stets darauf zu achten, dass die Belange von Forschung und Lehre bei der Antragsbescheidung angemessen berücksichtigt werden. Die in § 5 Abs. 3 Nr. 3 SächsKHG getroffene Regelung sieht somit vor, dass die Belange der Forschung und Lehre und die Ziele der Krankenhausplanung einzelfallbezogen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen sind. Damit hat der Landesgesetzgeber dem von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verlangten Ausgleich zwischen der Wissenschaftsfreiheit und den Zielen der Krankenhausplanung ausreichend Rechnung getragen.

24 2. Ein Anspruch der Klägerin auf Aufnahme in den Krankenhausplan des Beklagten als Einrichtung für spezialisierte Adipositasbehandlungen ergibt sich auch nicht aus § 8 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 KHG. Ein Anspruch auf Planaufnahme nach diesen Vorschriften (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 - Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 18 Rn. 23 und vom 11. November 2021 - 3 C 6.20 - BVerwGE 174, 126 Rn. 15, jeweils m. w. N.) ist jedenfalls deshalb zu verneinen, weil nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen die Planungsregion Ostsachsen hinsichtlich spezialisierter Adipositasbehandlungen nicht unterversorgt und eine Auswahl zwischen den A-Kliniken, dem B Klinikum und der Klägerin zu treffen ist (UA Rn. 43 ff.). Der Senat ist an die Feststellungen gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO); die Klägerin hat sie nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen.

25 Es liegen auch nicht die Voraussetzungen zur Annahme einer Reduzierung des behördlichen Auswahlermessens (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG) auf Null vor. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat der Beklagte im Bescheid vom 4. September 2018 eine Auswahlentscheidung, die die von der Klägerin geltend gemachten Forschungsbelange berücksichtigt, nicht getroffen (UA Rn. 46 ff.); es hat ihn deshalb zur Neubescheidung des Antrags verpflichtet. Für die Zuerkennung eines Anspruchs auf Planaufnahme aufgrund einer Ermessensreduzierung fehlen damit zureichende tatsächliche Feststellungen.

26 3. Das Oberverwaltungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht entschieden, dass die Ablehnung der Planaufnahme der Klägerin als Transplantationszentrum für das Organ Leber nicht zu beanstanden ist. Es hat angenommen, nach den Kriterien des § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz - TPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 101) bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Zulassung und Planaufnahme als Lebertransplantationszentrum (UA Rn. 52). Es begegne auch keinen Bedenken, dass der Beklagte die Klägerin nicht anstelle des Zentrums in Leipzig zugelassen habe (UA Rn. 55 ff.). Dagegen ist nichts zu erinnern. Der Einwand der Klägerin, aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folge ein autonomes Bestimmungsrecht von Universitätskliniken über die Wahrnehmung der Aufgaben von Transplantationszentren, greift - wie gezeigt - nicht durch. Andere Revisionsgründe macht sie nicht geltend. Dafür ist auch nichts ersichtlich.

27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.